Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung im Bundestag

Der Bundestag hat am 26. September 2024 in zweiter und dritter Lesung das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV) verabschiedet. unternehmer nrw informiert über die wichtigsten Änderungen.

 

  

  

Das Gesetz sieht u. a. vor, die strenge Schriftform im Nachweisgesetz zu lockern. Entsprechendes gilt für die Regelaltersgrenzenbefristung und diverse Digitalisierungsfortschritte.

Das Artikelgesetz beinhaltet u. a. folgende Änderungen in verschiedenen Einzelgesetzen:

Gewerbeordnung (Artikel 36):

  • Bei Verlegen einer Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde reicht künftig die Anmeldung bei der neuen Behörde. Eine Abmeldung bei der bisherigen Behörde ist nicht mehr nötig (§ 14 Abs. 1 GewO).    
  • Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt (§ 109 GewO).


Nachweisgesetz (Artikel 50):

  • Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
  • Von dieser Anpassung ausgenommen werden die Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform (§ 126 BGB) verlangen.
  • Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform beginnen erst mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem das Arbeitsverhältnis endet.


Arbeitszeitgesetz (Artikel 52):

  • Der Arbeitgeber kommt der Aushangspflicht auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt (§ 16 Abs. 1 ArbZG).


Jugendarbeitsschutzgesetz (Artikel 53):

  • Alle schriftlichen Handlungen, mit Ausnahme der § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG, können auch in Textform erfolgen.
  • Der Arbeitgeber erfüllt die Aushangspflicht bezüglich der Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde, wenn er die Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt (§ 47 JArbSchG).
  • Dasselbe gilt für die Information über Arbeitszeiten und Pausen von Jugendlichen oder im Falle von Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde für Betriebe oder Betriebsteile.


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Artikel 55):

  • Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AÜG).
  • Die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung kann auch in Textform vorgelegt werden.


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Artikel 57):

  • Es wird eine neue Definition aufgenommen, welche Personen als erwerbstätig gelten, obwohl sie vorübergehend nicht arbeiten (§ 1 Abs. 6a BEEG).
  • Der Katalog der Ausklammerungstatbestände wird dahingehend erweitert, dass auch der Bezug des Krankentagegelds, das berechtigten Personen während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag zusteht, aufgenommen wird (§ 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEEG). Diese Änderung dient der Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten.
  • Die Überprüfung der Einkommensminderung durch die Elterngeldstelle für Zeiten des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind, während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Zeiten des Bezugs von Partnerschaftsleistungen wird gestrichen (§ 2b Abs. 1. Satz 2 BEEG).
  • Es wird eine Regelung geschaffen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen, die nach der Nettoentgeltmethode berechnet werden, gewährt.
  • Es wird klargestellt, dass auf das Elterngeld dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Anspruch besteht, angerechnet werden kann.
  • Erleichterung der Formerfordernisse: In Teilen wird die Schriftform auf die Textform herabgesetzt (z.B. die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber, § 15 Abs. 7 Nr. BEEG).


Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses, SGB VI (Artikel 63):

  • Eine Regelaltersrentenbefristung (§ 41 Abs. 2 SGB VI) kann künftig auch in Textform vereinbart werden.


Rentenübersichtsgesetz (Artikel 65):

  • Umfassendere Definition der erreichbaren Altersvorsorgeansprüche (§ 2 Nr. 5 RentÜG).
  • Es wird eine gesetzliche Grundlage für die statistische Erfassung und Auswertung der Nutzung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen (§ 3 Abs. 5 RentÜG).
  • § 8 RentÜG wird dahingehend ergänzt, dass die Digitale Rentenübersicht eine originäre Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund ist.


Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 66):

  • Die Bundesregierung muss dem Bundestag alle vier Jahre über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in Deutschland berichten. Dafür sollen die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammengefasst werden. Außerdem muss ein umfassender Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit berichtet werden (§ 25 SGB VII).
  • Dafür müssen die Unfallversicherungsträger sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden beim BMAS zu einem bestimmten Stichtag entsprechende Berichte einreichen.
  • Die Anzeige eines Versicherungsfalls nach § 193 SGB VII kann der Versicherte vom Unternehmer in einem barrierefreien Format fordern.
  • Bei Unfällen in Unternehmen, die einer Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten der zuständigen Behörde zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige durch den Unternehmer ist nicht mehr erforderlich (§ 193 Abs. 7 SGB VII).


Pflegezeitgesetz (Artikel 68):

  • Ankündigung zur Beanspruchung von Pflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 S. 1, S. 6 PflegeZG)


Familienpflegezeitgesetz (Artikel 69):

  • Die Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
  • Wird nach der Familienpflegezeit eine Freistellung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, kann dies beim Arbeitgeber auch in Textform angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 S. 6 FPfZG).


Die arbeitsrechtlichen Änderungen sollen nach Art. 74 Abs. 1 des Gesetzentwurfs am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. unternehmer nrw geht davon aus, dass das Gesetz am 18.10.2024 im Bundesrat beraten und dann im Nachgang verkündet wird. Ein Inkrafttreten zum 01.01.2025 hält unternehmer nrw nach derzeitigem Stand für wahrscheinlich.