Lieferkettengesetz: Weitere Verschiebung der Einreichungsfrist zur Berichtspflicht

unternehmer nrw informiert: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat als Aufsichtsbehörde für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) kürzlich die Frist zur Abgabe der Berichte verschoben. Ursprünglich sollten Unternehmen ihre Berichte bis zum 31. Dezember 2024 einreichen. Diese Frist wurde nun aufgrund neuer EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464) auf den 31. Dezember 2025 verlängert.

Ein braunes Paket liegt auf einem Transportband in einem Lager
Die neue Frist für die Einreichung ist der 31. Dezember 2025.

LkSG-verpflichtete Unternehmen haben nun noch bis Ende 2025 Zeit, die erforderlichen Berichte einzureichen. Die unternehmer nrw angehörenden Bundesverbände hatten sich in den vergangenen Monaten aktiv beim BAFA für diese Verlängerung eingesetzt.

Das BAFA erklärt dazu wörtlich:

„Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.“

Den aktuellen Hinweis und die aktualisierte FAQ-Position 13.3 des BAFA finden Sie hier:

Informationen des BAFA zur Berichtspflicht

Häufig gestellte Fragen

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